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Art. 74 Information der Öffentlichkeit
1 Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit regelmässig über den Zustand der Kernanlagen und über Sachverhalte, welche die nuklearen Güter und radioaktiven Abfälle betreffen. 2 Sie informieren die Öffentlichkeit über besondere Ereignisse. 3 Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt gewahrt. |