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Art. 75 Datenschutz
1 Die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten bearbeiten. 2 Von den besonders schützenswerten Personendaten dürfen nur solche über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeitet werden. Weitere besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalls unentbehrlich ist. 3 Die Daten können elektronisch aufbewahrt werden. |