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Art. 85 Entschädigung für kantonale Hoheitsrechte
1 Werden durch erdwissenschaftliche Untersuchungen nach Artikel 35, durch geologische Tiefenlager oder durch Schutzbereiche kantonale Regalrechte in Anspruch genommen, so hat der Inhaber der Bewilligung den Kanton voll zu entschädigen. 2 Volle Entschädigung nach Absatz 1 ist auch zu bezahlen, wenn durch den Bau eines Kernkraftwerks kantonale Wasserrechte in Anspruch genommen werden. 3 Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Artikel 64 des EntG47 durch die Schätzungskommission festgelegt.48 48 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). |