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Art. 86 Förderung der Forschung und der Ausbildung von Fachleuten
1 Der Bund kann die angewandte Forschung über die friedliche Nutzung der Kernenergie, insbesondere über die Sicherheit der Kernanlagen und die nukleare Entsorgung, fördern. 2 Er kann die Ausbildung von Fachleuten unterstützen oder selbst durchführen. 3 Private erhalten in der Regel nur dann Finanzhilfen, wenn sie Eigenleistungen von mindestens 50 Prozent der Kosten erbringen. |