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Art. 87 Beiträge an internationale Organisationen und Beteiligung an internationalen Projekten
Der Bund kann auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie, insbesondere in den Bereichen Nichtverbreitung von Kernwaffen, Sicherheit, Gesundheit und Umwelt, Beiträge an internationale Organisationen ausrichten und sich an internationalen Projekten beteiligen. |