|
Art. 9 Wiederaufarbeitung 8
1 Abgebrannte Brennelemente sind als radioaktive Abfälle zu entsorgen. Sie dürfen nicht wiederaufgearbeitet oder zur Wiederaufarbeitung ausgeführt werden. 2 Der Bundesrat kann zu Forschungszwecken Ausnahmen vorsehen. 8 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). |