Kernenergiegesetz
(KEG)


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Art. 95 Auslandtat, Teilnahme an einer Auslandtat

1 Der Schwei­zer, der im Aus­land ein Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen nach den Ar­ti­keln 89 und 91 ver­übt, ist straf­bar, auch wenn die Tat am Be­ge­hungs­ort nicht un­ter Stra­fe ge­stellt ist.

2 Hat der Teil­neh­mer an ei­ner Aus­land­tat in der Schweiz ge­han­delt, so gilt für die Teil­nah­me das schwei­ze­ri­sche Straf­recht, so­fern die Haupt­tat in der Schweiz straf­bar wä­re, un­ab­hän­gig vom Recht des Staa­tes, wo die Haupt­tat be­gan­gen wur­de.

BGE

144 IV 265 (6B_1120/2016, 6B_1127/2016) from 23. Juli 2018
Regeste: Art. 3, 8, 24 und 25 StGB; internationale Zuständigkeit; Begehungsort; akzessorische Teilnahmehandlung. Aufgrund ihrer Akzessorietät zur Haupttat begründet die Handlung eines Anstifters oder Gehilfen keinen selbständigen Anknüpfungspunkt, um einen Begehungsort nach Art. 3 und 8 StGB zu bestimmen. Wenn die Haupttat ausschliesslich im Ausland verübt wurde, besteht daher für eine in der Schweiz begangene Anstiftung oder Gehilfenschaft keine schweizerische Strafhoheit. Bestätigung der Rechtsprechung (E. 2).

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