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Art. 97 Einziehung von Gegenständen 67
Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung der betreffenden Gegenstände, wenn keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Die eingezogenen Gegenstände sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 200468 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund. 67 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 als Art. 36b des Atomgesetzes vom 23. Dez. 1959 (AS 2004 3503; BBl 2002441). |