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Art. 102 Amtshilfe in der Schweiz
1 Die zuständigen Bundesstellen sowie die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden können einander und den Aufsichtsbehörden Daten bekannt geben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist. 2 Erhält das ENSI eine Meldung zu einem Cyberangriff auf eine Kernanlage, so leitet es diese Meldung dem Bundesamt für Cybersicherheit weiter, sofern der Cyberangriff die Voraussetzungen von Artikel 74ddes Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 202076 erfüllt.77 77 Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 29. Sept. 2023 (Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen), in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 257; 2025 168, 173; BBl 2023 84). |