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Art. 43 Gutachten und Stellungnahmen
1 Das Bundesamt holt die erforderlichen Gutachten ein, namentlich über:
2 Es fordert die Kantone und die Fachstellen des Bundes auf, innerhalb von drei Monaten zum Gesuch und zu den Gutachten Stellung zu nehmen. Vorbehalten bleiben abweichende Fristen für die Umweltverträglichkeitsprüfung. Es kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. 3 Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199714 (RVOG). |