Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
        
    | 
                         
                            
                            
                            
                                
                                    Art. 52  Aussteckung und Aufstellen von Profilen 
                                
                            
                            
                             
                    1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderungen, welche die geplante Anlage oder die geplanten Untersuchungen im Gelände bewirken, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen. 2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt vorzubringen.  |