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Art. 59 Enteignungsrechtliche Forderungen auf Grund des Schutzbereiches
1 Kommen Eigentumsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Festlegung des Schutzbereichs einer Enteignung gleich, so sind sie voll zu entschädigen. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse beim Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend. 2 Entschädigungspflichtig ist der Inhaber des geologischen Tiefenlagers. 3 Der von einer Eigentumsbeschränkung Betroffene hat seine Ansprüche innert fünf Jahren nach erfolgter definitiver Anmerkung (Art. 40 Abs. 3) schriftlich beim Inhaber des Lagers anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so richtet sich das Verfahren nach dem EntG32.33 4 …34 5 Die Entschädigung wird vom Zeitpunkt an verzinst, indem die Eigentumsbeschränkung wirksam wird. 33 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 34 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). |
