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Art. 64
1 Für andere Verfügungen nach diesem Gesetz als jene nach dem 1.–3. Abschnitt dieses Kapitels gilt das VwVG35. 2 Für Parteien, die im Ausland wohnen, gilt Artikel 46 Absatz 3. 3 Im Verfahren der von den Aufsichtsbehörden zu erteilenden Freigaben hat nur der Gesuchsteller Parteistellung. |