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Kernenergiegesetz
(KEG)

Art. 64

1 Für an­de­re Ver­fü­gun­gen nach die­sem Ge­setz als je­ne nach dem 1.–3. Ab­schnitt die­ses Ka­pi­tels gilt das VwVG35.

2 Für Par­tei­en, die im Aus­land woh­nen, gilt Ar­ti­kel 46 Ab­satz 3.

3 Im Ver­fah­ren der von den Auf­sichts­be­hör­den zu er­tei­len­den Frei­ga­ben hat nur der Ge­such­stel­ler Par­tei­stel­lung.