|
|
|
Art. 66 Übertragung
1 Die Bewilligungsbehörde kann eine Bewilligung auf einen neuen Inhaber übertragen, wenn dieser die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt. 2 Die Rahmenbewilligung für ein Kernkraftwerk kann übertragen werden, wenn zudem der bisherige Inhaber die Stilllegungs- und die Entsorgungskosten entsprechend der Betriebsdauer sichergestellt hat. 3 Für die Übertragung der Rahmenbewilligung ist der Bundesrat zuständig. Er holt vorher die Stellungnahme des Standortkantons ein. 4 Mit der Rahmenbewilligung werden auch die Bau- und die Betriebsbewilligung übertragen. Die Bau- und die Betriebsbewilligung können nicht allein übertragen werden. 5 Im Verfahren für die Übertragung der Rahmenbewilligung haben nur der Gesuchsteller und der bisherige Bewilligungsinhaber Parteistellung. Es finden die Bestimmungen des VwVG36 Anwendung. 6 Die Bewilligungen für den Umgang mit nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen sind nicht übertragbar. |
