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                                    Art. 87  Beiträge an internationale Organisationen und Beteiligung   an internationalen Projekten 
                                
                            
                            
                            
                                
                                    
                                    
                                
                            
                             Der Bund kann auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie, insbesondere in den Bereichen Nichtverbreitung von Kernwaffen, Sicherheit, Gesundheit und Umwelt, Beiträge an internationale Organisationen ausrichten und sich an internationalen Projekten beteiligen. | 

