|
Art. 25 Qualitätsmanagementprogramm
1 Der Gesuchsteller hat im Qualitätsmanagementprogramm für die Projektierungs- und die Bauphase die Organisation und die Abläufe, einschliesslich der Zusammenarbeit zwischen Gesuchsteller und beauftragten Firmen sowie zwischen Gesuchsteller und Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden, darzustellen. 2 Das Qualitätsmanagementprogramm muss den Stand der nuklearen Sicherheits- und der Sicherungstechnik berücksichtigen. 3 Der Gesuchsteller hat das Qualitätsmanagementprogramm gemäss aktuellen Industriestandards von externen Stellen periodisch überprüfen zu lassen und wenn notwendig anzupassen. 4 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an das Qualitätsmanagementprogramm in Richtlinien zu regeln.26 26 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). |