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Art. 38 Meldepflichten im Sicherheitsbereich 40
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat dem ENSI insbesondere folgende Tätigkeiten vor deren Ausführung zu melden:
2 Er hat dem ENSI folgende Tätigkeiten zu melden:
3 Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde zu melden:
4 Er hat dem ENSI zu jedem Ereignis oder Befund die erforderlichen Berichte nach Anhang 6 einzureichen. 5 Das ENSI wird beauftragt, das Vorgehen bei Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 und bei der Einstufung der Ereignisse und Befunde nach Absatz 3 in Richtlinien zu regeln. 40 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). |