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Art. 43 Abschaltung von Kernkraftwerken
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk hat die Anlage abzuschalten, wenn ein Abschaltkriterium der Technischen Spezifikation oder des Kraftwerkreglementes erfüllt ist. 2 Er darf den Betrieb mit einer Reaktorleistung von mehr als 5 Prozent erst wieder aufnehmen, wenn er die erforderlichen Massnahmen getroffen hat. |