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Art. 53 Freimessung von Materialien
1 Wer Materialien aus kontrollierten Zonen einer Kernanlage entfernen will, muss eine qualitätsgesicherte Freimessung durchführen und diese dokumentieren.52 2 Materialmengen von mehr als 1000 kg oder mehr als 1 m3 sind dem ENSI mindestens zehn Tage vor dem vorgesehenen Abtransport aus der Kernanlage zu melden. Die entsprechenden Nachweise sind der Meldung beizulegen.53 3 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Freimessung und die Meldepflicht in Richtlinien zu regeln.54 52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183). 53 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). 54 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). |