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Art. 69 Verschluss
1 Der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers hat beim Verschluss sämtliche noch offenen Teile des Tiefenlagers zu verfüllen und die für die Langzeitsicherheit und die Sicherung massgebenden Teile zu versiegeln. 2 Er hat im Projekt für den Verschluss insbesondere folgendes zu umschreiben:
3 Mit dem Verschluss hat er insbesondere zu gewährleisten, dass:
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