Art. 1 Geltungsbereich für Kernmaterialien 2
1 Als Kernmaterialien gelten: - a.
- die Ausgangsmaterialien:
- 1.
- Natururan, d.h. Uran mit der in der Natur auftretenden Isotopenmischung,
- 2.
- abgereichertes Uran, d.h. Uran, das einen geringeren Anteil an Uran‑235 hat als Natururan,
- 3.
- Thorium,
- 4.
- die Stoffe nach den Ziffern 1–3 in Form von Metall, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten sowie andere Materialien, welche einen oder mehrere der oben genannten Stoffe in einer von der Internationalen Atomenergie-Organisation bezeichneten Konzentration oder höher enthalten;
- b.
- die besonderen spaltbaren Materialien:
- 1.
- Plutonium‑239,
- 2.
- Uran‑233,
- 3.
- Uran‑235,
- 4.
- angereichertes Uran, d.h. Uran, in dem der Anteil an Uran‑233, Uran‑235 oder beiden Isotopen zusammen höher als in Natururan ist,
- 5.
- die Stoffe nach den Ziffern 1–4 in Form von Metall, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten sowie andere Materialien, welche einen oder mehrere der oben genannten Stoffe in einer von der Internationalen Atomenergie-Organisation bezeichneten Konzentration oder höher enthalten.
2 Nicht als Kernmaterialien gelten: - a.
- Uran- und Thoriumerze;
- b.
- Ausgangsmaterialien sowie Erzeugnisse aus Ausgangsmaterialien, die nicht zur Energiegewinnung mittels Kernspaltungsprozessen verwendet werden, insbesondere Abschirmungen, Fühler in Messinstrumenten, Keramikverbindungen und Legierungen;
- c.
- besondere spaltbare Materialien bis zu einer Menge von 15 g sowie Erzeugnisse aus besonderen spaltbaren Materialien, die nicht zur Energiegewinnung mittels Kernspaltungsprozessen benutzt werden, insbesondere Fühler in Messinstrumenten und sonstige Fertigerzeugnisse, aus denen nur mit einem technisch oder wirtschaftlich unverhältnismässigem Aufwand besondere spaltbare Materialien rückgewinnbar sind.
2 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 2 der Safeguardsverordnung vom 21. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1703).
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