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Art. 33a Zuverlässigkeitskontrollen 40
1 Die periodischen Zuverlässigkeitskontrollen von Personen, die Funktionen ausüben, die für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlage wesentlich sind, sind in der Verordnung vom 8. November 202341 über die Personensicherheitsprüfung (VPSP) geregelt. 2 Die Kosten für die Prüfung trägt die einleitende Stelle nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a VPSP. 40 Eingefügt durch Anhang 8 Ziff. II 7 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 736). |