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Art. 48 Berichterstattung über die Stilllegung 55
Der Stilllegungspflichtige hat dem ENSI einen jährlichen Bericht über den Stand der Arbeiten und einen Abschlussbericht einzureichen. 55 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). |