|
Art. 52 Entsorgungsprogramm
1 Die Entsorgungspflichtigen haben im Entsorgungsprogramm Angaben zu machen über:
2 Die Entsorgungspflichtigen haben das Programm alle fünf Jahre anzupassen. 3 Zuständig für die Überprüfung und für die Überwachung der Einhaltung des Programms sind das ENSI und das Bundesamt.58 58 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). |