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Art. 54 Konditionierung
1 Radioaktive Abfälle müssen möglichst rasch konditioniert werden. Das Ansammeln von unkonditionierten Abfällen im Hinblick auf periodische Konditionierungskampagnen ist gestattet. 2 Konditionierte Abfallgebinde müssen transport-, zwischen- und endlagerfähig sein. 3 Jedes Abfallgebinde ist zu kennzeichnen und mit einer Dokumentation zu versehen, die die Herstellung, Zusammensetzung und Eigenschaften des Abfallgebindes umschreibt. Die Dokumentation ist aufzubewahren und der Unternehmung zu übergeben, welche die weiteren Entsorgungsschritte durchführt. 4 Zur Herstellung eines konditionierten Abfallgebindes ist beim ENSI ein Gesuch um Typen- oder Einzelgenehmigung einzureichen.62 5 Dem Gesuch sind alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen, die insbesondere Angaben enthalten über:
6 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Konditionierung und an die Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.63 62 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). 63 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). |