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Art. 15 Gesuch und Gesuchsunterlagen
1 Das Gesuch um eine Bewilligung für den Transport oder die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Kernmaterialien haben gemeinsam der Versender, der Empfänger, der Beförderer und der Transportorganisator zu stellen. 2 Die Unterlagen müssen alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere die Angaben über:16
3 Die Unterlagen für das Gesuch um eine Bewilligung für die Vermittlung von Kernmaterialien oder die Ausfuhr oder Vermittlung von Technologie, die Kernmaterialien betrifft, müssen enthalten:
4 Auf Verlangen hat der Inhaber einer Bewilligung für die Vermittlung von Kernmaterialien dem Bundesamt periodisch Bericht mit folgenden Angaben zu erstatten:
5 Das Bundesamt kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen anfordern. 16 Fassung gemäss Art. 21 Abs. 2 der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021860). 17 Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021860). 19 Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021860). |