Kernenergieverordnung
(KEV)


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Art. 32 Instandhaltung

1 Der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber hat sys­te­ma­ti­sche Pro­gram­me für die In­stand­hal­tung der si­cher­heits- und si­che­rungs­re­le­van­ten Aus­rüs­tun­gen zu er­stel­len und die fest­ge­leg­ten Mass­nah­men durch­zu­füh­ren, ins­be­son­de­re für:

a.
die War­tung;
b.
die wie­der­keh­ren­den zer­stö­rungs­frei­en Prü­fun­gen;
c.
die wie­der­keh­ren­den Funk­ti­ons­prü­fun­gen.

2 Er hat bei fest­ge­stell­ten Ab­wei­chun­gen vom Soll­zu­stand ent­spre­chen­de In­stand­set­zungs­ar­bei­ten durch­zu­füh­ren.

3 Für die In­stand­hal­tung sind qua­li­fi­zier­te Ver­fah­ren, Aus­rüs­tun­gen und qua­li­fi­zier­tes Per­so­nal ein­zu­set­zen.

4 Er hat die Er­geb­nis­se der In­stand­hal­tung zu do­ku­men­tie­ren und pe­ri­odisch zu be­wer­ten. Nö­ti­gen­falls hat er die Pro­gram­me zu er­gän­zen.

BGE

139 II 185 (2C_347/2012, 2C_357/2012) from 28. März 2013
Regeste: Art. 4, 5, 19, 20, 21, 22, 65, 67, 70, 71 und 72 KEG, Art. 2 und 21 ENSIG, Art. 49 VwVG, KEV, ENSIV, VKNS, Art. 94 StSV, Gefährdungsannahmen- und Ausserbetriebnahmeverordnung. Bewilligungspflicht für den Betrieb von Kernanlagen, Voraussetzungen für Erteilung, Inhalt und Entzug der Betriebsbewilligung, allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers, Aufsichtsbehörden und deren Aufgaben und Befugnisse (E. 4). Zuständigkeiten von Bewilligungs-, Aufsichts- und Rechtsmittelbehörden (E. 9). Verhältnis von Bewilligungs-, Aufsichts- und Bewilligungsentzugsverfahren; Voraussetzungen für die Befristung einer Betriebsbewilligung (E. 10). Anforderungen (zweistufiger Ansatz) an die nukleare Sicherheit im Normal- und Auslegungs- und auslegungsüberschreitendem Störfall sowie an Nachrüstungen (E. 11). Überprüfung des Vorwurfs der ungenügenden Prüfung durch das UVEK (E. 12). Zulässigkeit der Forderung eines Instandhaltungskonzepts durch die Vorinstanz (E. 13). Überprüfung einzelner Sicherheitsfragen: Kernmantel (E. 14.2), Erdbebengefährdung (E. 14.3), Kühlung (E. 14.4).

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