Kernenergieverordnung
(KEV)


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Art. 34 Umfassende Sicherheitsüberprüfung für Kernkraftwerke 42

1 Der In­ha­ber ei­ner Be­triebs­be­wil­li­gung für ein Kern­kraft­werk hat al­le zehn Jah­re ei­ne um­fas­sen­de Si­cher­heits­über­prü­fung (pe­ri­odi­sche Si­cher­heits­über­prü­fung, PSÜ) durch­zu­füh­ren.

2 Er hat zu die­sem Zweck:

a.
das Si­cher­heits­kon­zept so­wie die Be­triebs­füh­rung und das Be­triebs­ver­hal­ten dar­zu­stel­len und zu be­wer­ten;
b.
ei­ne de­ter­mi­nis­ti­sche Si­cher­heits­sta­tu­s­ana­ly­se und ei­ne PSA durch­zu­füh­ren;
c.
den Si­cher­heits­sta­tus ins­ge­samt dar­zu­stel­len und zu be­wer­ten;
d.
dar­zu­stel­len und zu be­wer­ten, ob die Or­ga­ni­sa­ti­on und das Per­so­nal den An­for­de­run­gen an die Si­cher­heit ge­nü­gen.

3 Die Do­ku­men­te zur PSÜ sind spä­tes­tens zwei Jah­re vor Ab­lauf ei­nes Be­triebs­jahr­zehnts beim EN­SI ein­zu­rei­chen.

4 Für die Zeit nach dem vier­ten Be­triebs­jahr­zehnt ist als Be­stand­teil der PSÜ zu­sätz­lich ein Si­cher­heits­nach­weis für den Lang­zeit­be­trieb nach Ar­ti­kel 34a ein­zu­rei­chen.

5 Das EN­SI wird be­auf­tragt, die de­tail­lier­ten An­for­de­run­gen an die PSÜ in Richt­li­ni­en zu re­geln. Es kann für Kern­kraft­wer­ke für die Zeit nach der end­gül­ti­gen Aus­ser­be­trieb­nah­me Er­leich­te­run­gen vor­se­hen oder sie ganz von der Pflicht, ei­ne PSÜ ein­zu­rei­chen, be­frei­en.

42 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Ju­ni 2017 (AS 2017 2829).

BGE

139 II 185 (2C_347/2012, 2C_357/2012) from 28. März 2013
Regeste: Art. 4, 5, 19, 20, 21, 22, 65, 67, 70, 71 und 72 KEG, Art. 2 und 21 ENSIG, Art. 49 VwVG, KEV, ENSIV, VKNS, Art. 94 StSV, Gefährdungsannahmen- und Ausserbetriebnahmeverordnung. Bewilligungspflicht für den Betrieb von Kernanlagen, Voraussetzungen für Erteilung, Inhalt und Entzug der Betriebsbewilligung, allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers, Aufsichtsbehörden und deren Aufgaben und Befugnisse (E. 4). Zuständigkeiten von Bewilligungs-, Aufsichts- und Rechtsmittelbehörden (E. 9). Verhältnis von Bewilligungs-, Aufsichts- und Bewilligungsentzugsverfahren; Voraussetzungen für die Befristung einer Betriebsbewilligung (E. 10). Anforderungen (zweistufiger Ansatz) an die nukleare Sicherheit im Normal- und Auslegungs- und auslegungsüberschreitendem Störfall sowie an Nachrüstungen (E. 11). Überprüfung des Vorwurfs der ungenügenden Prüfung durch das UVEK (E. 12). Zulässigkeit der Forderung eines Instandhaltungskonzepts durch die Vorinstanz (E. 13). Überprüfung einzelner Sicherheitsfragen: Kernmantel (E. 14.2), Erdbebengefährdung (E. 14.3), Kühlung (E. 14.4).

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