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Art. 42 Nachführen des Plans oder Projekts für Stilllegung und Verschluss
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat den Plan für die Stilllegung der Kernanlage oder bei einem geologischen Tiefenlager das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss alle zehn Jahre zu überprüfen und nachzuführen. 2 Eine Nachführung ist zudem erforderlich, wenn:
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