Kernenergieverordnung
(KEV)


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Art. 44 Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme und Nachrüstung von Kernkraftwerken 53

1 Der In­ha­ber ei­ner Be­triebs­be­wil­li­gung hat das Kern­kraft­werk un­ver­züg­lich vor­läu­fig aus­ser Be­trieb zu neh­men und nach­zu­rüs­ten, wenn ei­nes oder meh­re­re der fol­gen­den Kri­te­ri­en er­füllt sind:

a.
Stör­fall­ana­ly­sen zei­gen, dass die Kern­küh­lung bei ei­nem Stör­fall nach Ar­ti­kel 8 Ab­sät­ze 2 und 3 nicht mehr ge­währ­leis­tet ist und in­fol­ge­des­sen ei­ne Do­sis von 100 mSv über­schrit­ten wird.
b.
Die In­te­gri­tät des Pri­mär­kreis­lau­fes ist nicht mehr ge­währ­leis­tet.
c.
Die In­te­gri­tät des Con­tain­ments ist nicht mehr ge­währ­leis­tet.

2 Bei der Ana­ly­se nach Ab­satz 1 Buch­sta­be a sind nicht durch Na­tur­er­eig­nis­se aus­ge­lös­te Stör­fäl­le mit ei­ner Häu­fig­keit grös­ser als 10-6 pro Jahr und Na­tur­er­eig­nis­se mit ei­ner Häu­fig­keit von 10-4 pro Jahr zu be­rück­sich­ti­gen.

3 Das De­par­te­ment legt die Me­tho­dik und die Rand­be­din­gun­gen zur Über­prü­fung der Kri­te­ri­en in ei­ner Ver­ord­nung fest.

53 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Fe­br. 2019 (AS 2019 183).

BGE

139 II 185 (2C_347/2012, 2C_357/2012) from 28. März 2013
Regeste: Art. 4, 5, 19, 20, 21, 22, 65, 67, 70, 71 und 72 KEG, Art. 2 und 21 ENSIG, Art. 49 VwVG, KEV, ENSIV, VKNS, Art. 94 StSV, Gefährdungsannahmen- und Ausserbetriebnahmeverordnung. Bewilligungspflicht für den Betrieb von Kernanlagen, Voraussetzungen für Erteilung, Inhalt und Entzug der Betriebsbewilligung, allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers, Aufsichtsbehörden und deren Aufgaben und Befugnisse (E. 4). Zuständigkeiten von Bewilligungs-, Aufsichts- und Rechtsmittelbehörden (E. 9). Verhältnis von Bewilligungs-, Aufsichts- und Bewilligungsentzugsverfahren; Voraussetzungen für die Befristung einer Betriebsbewilligung (E. 10). Anforderungen (zweistufiger Ansatz) an die nukleare Sicherheit im Normal- und Auslegungs- und auslegungsüberschreitendem Störfall sowie an Nachrüstungen (E. 11). Überprüfung des Vorwurfs der ungenügenden Prüfung durch das UVEK (E. 12). Zulässigkeit der Forderung eines Instandhaltungskonzepts durch die Vorinstanz (E. 13). Überprüfung einzelner Sicherheitsfragen: Kernmantel (E. 14.2), Erdbebengefährdung (E. 14.3), Kühlung (E. 14.4).

140 II 315 (2C_255/2013) from 11. April 2014
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 10 BV; Art. 25a VwVG; Art. 64 Abs. 3 KEG; Verfügung über aufsichtsrechtliche Realakte des ENSI (Störfallvorsorge KKW Mühleberg). Eintreten (E. 1) und Ausgangslage (E. 2). Das Kernenergierecht schliesst die Anwendbarkeit von Art. 25a VwVG gegenüber der Aufsichtstätigkeit des ENSI im Bereich der Störfallvorsorge nicht aus (E. 3). Schutzwürdiges Interesse und Berührtsein in der Rechtsstellung als Voraussetzungen für eine Verfügung über Realakte (E. 4): bejaht bei Anwohnern eines Kernkraftwerkes mit Bezug auf die (auch) ihrem Schutz dienenden kernenergierechtlichen Normen zur Störfallvorsorge (E. 4.6, 4.7 und 5). Beitrag von Art. 25a VwVG zu einem wirksamen Grundrechtsschutz (E. 4.8 und 4.9).

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