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Kernenergieverordnung
(KEV)

Art. 64 Elemente eines geologischen Tiefenlagers

Ein geo­lo­gi­sches Tie­fen­la­ger be­steht aus dem Haupt­la­ger zur Auf­nah­me der ra­dio­ak­ti­ven Ab­fäl­le, aus ei­nem Pi­lot­la­ger und ausTest­be­rei­chen.