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Art. 11 Grundsätze für die Auslegung von geologischen Tiefenlagern
1 Der Standort für ein geologisches Tiefenlager muss zur Gewährleistung der Langzeitsicherheit folgende Eigenschaften aufweisen:
2 Ein geologisches Tiefenlager ist so auszulegen, dass:
3 Das ENSI wird beauftragt, in Richtlinien zu regeln:
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 280). BGE
108 IV 202 () from 17. September 1982
Regeste: Art. 99 Abs. 1 VStrR; Anspruch auf Entschädigung für Nachteile aus materiell ungerechtfertigtem Strafbescheid. Die Entschädigungspflicht gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR gilt analog für nachteilige Folgen von Strafbescheiden nach Art. 62 VStrR (E. 2). |