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Art. 33a Umfassende systematische Sicherheitsbewertungen für andere Kernanlagen als Kernkraftwerke 42
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für eine andere Kernanlage als ein Kernkraftwerk hat zusätzlich zu den systematischen Sicherheitsbewertungen nach Artikel 33 Absatz 1 alle zehn Jahre eine umfassende systematische Sicherheitsbewertung zu erstellen. 2 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die umfassende systematische Sicherheitsbewertung in Richtlinien zu regeln. 42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 384). |