Bundesgesetz
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Art. 12a Tarife an Musikschulen 21
1 Musikschulen, die von Kantonen oder Gemeinden unterstützt werden, sehen für alle Kinder und Jugendlichen bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Tarife vor, die deutlich unter den Tarifen für Erwachsene liegen. 2 Sie berücksichtigen bei der Festlegung der Tarife die wirtschaftliche Situation der Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger sowie den erhöhten Ausbildungsbedarf musikalisch Begabter. 21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5587; BBl 2015 497). |