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Bundesgesetz
über die Kulturförderung
(Kulturförderungsgesetz, KFG)
vom 11. Dezember 2009 (Stand am 1. Februar 2021)
Art. 13
Preise
,
Auszeichnungen und Ankäufe
Der Bund kann:
a.
Preise verleihen;
b.
herausragende künstlerische Leistungen und kulturelle Verdienste auszeichnen;
c.
Kunstwerke erwerben.