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Bundesgesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG)
vom 11. Dezember 2009 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 41Tresorerie
1 Die liquiden Mittel der Stiftung werden von der Eidgenössischen Finanzverwaltung im Rahmen der zentralen Tresorerie verwaltet.
2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung gewährt der Stiftung zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Artikel 23 Absatz 2 Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.
3 Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und der Stiftung geregelt.