Bundesgesetz
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Art. 5 Koordination und Zusammenarbeit
1 Der Bund nimmt bei der Festlegung seiner kulturpolitischen Schwerpunkte Rücksicht auf die Kulturpolitik der Kantone, Städte und Gemeinden und arbeitet soweit erforderlich mit ihnen zusammen. 2 Er kann mit anderen öffentlich-rechtlichen und privaten Akteuren der Kulturförderung zusammenarbeiten sowie privatrechtlichen Körperschaften beitreten. |
