Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungenvom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Dezember 2014) |
Art. 21 Beschlussfassung
1Die Wettbewerbskommission und die Kammern sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, in jedem Fall aber mindestens drei Mitglieder, anwesend sind. 2Sie fassen ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid. |