Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungenvom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Dezember 2014) |
|
Art. 35 Verletzung der Meldepflicht
Wurde ein meldepflichtiger Unternehmenszusammenschluss ohne Meldung vollzogen, so wird das Verfahren nach den Artikeln 32-38 von Amtes wegen eingeleitet. In einem solchen Fall beginnt die Frist nach Artikel 32 Absatz 1 zu laufen, sobald die Behörde im Besitz der Informationen ist, die eine Meldung enthalten muss. |
