Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen

vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Dezember 2014)


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Art. 38 Widerruf und Revision

1Die Wett­be­werbs­kom­mis­si­on kann ei­ne Zu­las­sung wi­der­ru­fen oder die Prü­fung ei­nes Zu­sam­menschlus­ses trotz Ab­lauf der Frist von Ar­ti­kel 32 Ab­satz 1 be­schlies­sen, wenn:

a.
die be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men un­rich­ti­ge An­ga­ben ge­macht ha­ben;
b.
die Zu­las­sung arg­lis­tig her­bei­ge­führt wor­den ist; oder
c.
die be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men ei­ner Auf­la­ge zu ei­ner Zu­las­sung in schwer­wie­gen­der Wei­se zu­wi­der­han­deln.

2Der Bun­des­rat kann ei­ne aus­nahms­wei­se Zu­las­sung aus den­sel­ben Grün­den wi­der­ru­fen.

BGE

113 IB 90 () from 10. April 1987
Regeste: Art. 38 Abs. 1 lit. c und Art. 31 Abs. 3 KG. 1. Verfügungen mit denen den Beteiligten die Einsicht in die Untersuchungstätigkeit der Kartellkommission verwehrt wird, fallen nicht unter den Begriff der Beweisanordnung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 KG, weshalb der Beschwerdeweg nach Art. 38 Abs. 1 lit. c KG i.V.m. Art. 98 lit. f OG nicht offensteht (E. 2 a + b). 2. Mangels einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG ist im Rahmen des Untersuchungsverfahrens der Kartellkommission die Berufung auf die Vorschriften des VwVG ausgeschlossen, soweit das Gesetz dies nicht ausdrücklich zulässt. Da das KG selbst den Rahmen des rechtlichen Gehörs absteckt, ist das Bundesgericht aufgrund von Art. 114bis Abs. 3 BV nicht befugt, den Beteiligten nach Massgabe von Art. 4 BV weitere Mitwirkungsrechte einzuräumen (E. 2d).

131 II 497 () from 14. Juni 2005
Regeste: Art. 5 und 48 VwVG; Art. 33 Abs. 3, 34, 39, 43 Abs. 4 und 44 KG; Art. 16 Abs. 1 und 23 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen: Legitimation von Dritten, gegen die Genehmigung eines Zusammenschlussvorhabens durch die Wettbewerbskommission Beschwerde zu führen. Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen (E. 1). Art. 44 KG und Art. 5 VwVG: Stellt das Verhalten der Wettbewerbskommission, welches die Zulassung eines Unternehmenszusammenschlusses zur Folge hat, eine anfechtbare Verfügung dar? Frage offen gelassen (E. 3 und 4). Art. 43 Abs. 4 KG und Art. 48 VwVG: Dritte sind nicht legitimiert, gegen Zusammenschlussvorhaben, denen die Wettbewerbskommission nicht opponiert hat, Beschwerde zu führen (E. 5).

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