Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen

vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Dezember 2014)


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Art. 40 Auskunftspflicht

Be­tei­lig­te an Ab­re­den, markt­mäch­ti­ge Un­ter­neh­men, Be­tei­lig­te an Zu­sam­menschlüs­sen so­wie be­trof­fe­ne Drit­te ha­ben den Wett­be­werbs­be­hör­den al­le für de­ren Ab­klä­run­gen er­for­der­li­chen Aus­künf­te zu er­tei­len und die not­wen­di­gen Ur­kun­den vor­zu­le­gen. Das Recht zur Ver­wei­ge­rung der Aus­kunft rich­tet sich nach den Ar­ti­keln 16 und 17 des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes vom 20. De­zem­ber 196812.


1 SR 172.021
2 Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2012 über die An­pas­sung von ver­fah­rens­recht­li­chen Be­stim­mun­gen zum an­walt­li­chen Be­rufs­ge­heim­nis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).

BGE

137 II 199 (2C_343/2010, 2C_344/2010) from 11. April 2011
Regeste: Art. 2, 3, 7, 30, 39 und 49a KG, Art. 11 aFMG, Art. 25 VwVG; kartellrechtliche Sanktion wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung bei den Geschäftsbedingungen der Übernahme von Telefongesprächen anderer Anbieterinnen in das eigene Mobilfunknetz (so genannte Terminierung). Wird eine kartellrechtliche Sanktion wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung als Folge des Erzwingens unangemessener Preise oder Geschäftsbedingungen geprüft, kommt dem Gesichtspunkt des Erzwingens selbständige Bedeutung zu; ein solches ergibt sich nicht bereits allein aus der marktbeherrschenden Stellung. Bei der Beurteilung des Marktmissbrauchs ist auch die fernmelderechtliche Gesetzesordnung zu berücksichtigen. Standen den Konkurrentinnen die Möglichkeiten der Interkonnektion offen, insbesondere um die fraglichen Terminierungspreise behördlich festsetzen zu lassen, schliesst dies aus, dass die Preise und Geschäftsbedingungen der Konkurrenz aufgezwungen wurden (E. 3-5). Der Gesichtspunkt der Marktbeherrschung bildet ein Tatbestandsmerkmal und damit Voraussetzung der kartellrechtlichen Sanktion. Ohne entsprechendes schutzwürdiges Interesse ist es ausgeschlossen, darüber separat eine förmliche Feststellung zu treffen (E. 6).

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