Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungenvom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Dezember 2014) |
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Art. 41 Amtshilfe
Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, an Abklärungen der Wettbewerbsbehörden mitzuwirken und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. |
