Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungenvom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Dezember 2014) |
|
Art. 42a Untersuchungen in Verfahren nach dem Luftverkehrsabkommen Schweiz-EG
1Die Wettbewerbskommission ist die schweizerische Behörde, die für die Zusammenarbeit mit den Organen der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 11 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 19992 über den Luftverkehr zuständig ist. 2Widersetzt sich ein Unternehmen in einem auf Artikel 11 des Abkommens gestützten Verfahren der Nachprüfung, so können auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Untersuchungsmassnahmen nach Artikel 42 vorgenommen werden; Artikel 44 ist anwendbar. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1385; BBl 2002 2022 5506). |
