Federal Act on Cartels and other Restraints of Competition

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Art. 40 Duty to provide information

Parties to agree­ments, un­der­tak­ings with mar­ket power, un­der­tak­ings con­cerned in con­cen­tra­tions and af­fected third parties shall provide the com­pet­i­tion au­thor­it­ies with all the in­form­a­tion re­quired for their in­vest­ig­a­tions and pro­duce the ne­ces­sary doc­u­ments. The right to re­fuse to provide in­form­a­tion is gov­erned by Art­icles 16 and 17of the Ad­min­is­trat­ive Pro­ced­ure Act of 20 Decem­ber 19681.2


1 SR 172.021
2 Second sen­tence amended by No I 3 of the Fed­er­al Act of 28 Sept. 2012 on the Amend­ment of Pro­ced­ur­al Pro­vi­sions on Law­yers' Pro­fes­sion­al Secrecy, in force since 1 May 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).

BGE

137 II 199 (2C_343/2010, 2C_344/2010) from 11. April 2011
Regeste: Art. 2, 3, 7, 30, 39 und 49a KG, Art. 11 aFMG, Art. 25 VwVG; kartellrechtliche Sanktion wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung bei den Geschäftsbedingungen der Übernahme von Telefongesprächen anderer Anbieterinnen in das eigene Mobilfunknetz (so genannte Terminierung). Wird eine kartellrechtliche Sanktion wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung als Folge des Erzwingens unangemessener Preise oder Geschäftsbedingungen geprüft, kommt dem Gesichtspunkt des Erzwingens selbständige Bedeutung zu; ein solches ergibt sich nicht bereits allein aus der marktbeherrschenden Stellung. Bei der Beurteilung des Marktmissbrauchs ist auch die fernmelderechtliche Gesetzesordnung zu berücksichtigen. Standen den Konkurrentinnen die Möglichkeiten der Interkonnektion offen, insbesondere um die fraglichen Terminierungspreise behördlich festsetzen zu lassen, schliesst dies aus, dass die Preise und Geschäftsbedingungen der Konkurrenz aufgezwungen wurden (E. 3-5). Der Gesichtspunkt der Marktbeherrschung bildet ein Tatbestandsmerkmal und damit Voraussetzung der kartellrechtlichen Sanktion. Ohne entsprechendes schutzwürdiges Interesse ist es ausgeschlossen, darüber separat eine förmliche Feststellung zu treffen (E. 6).

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