Bundesgesetz
über Kartelle und andere
Wettbewerbsbeschränkungen
(Kartellgesetz, KG)

vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen

1 Mel­de­pflich­ti­ge Zu­sam­menschlüs­se un­ter­lie­gen der Prü­fung durch die Wett­­be­werbs­kom­mis­si­on, so­fern sich in ei­ner vor­läu­fi­gen Prü­fung (Art. 32 Abs. 1) An­halts­punk­te er­ge­ben, dass sie ei­ne markt­be­herr­schen­de Stel­lung be­grün­den oder ver­stär­ken.

2 Die Wett­be­werbs­kom­mis­si­on kann den Zu­sam­menschluss un­ter­sa­gen oder ihn mit Be­din­gun­gen und Auf­la­gen zu­las­sen, wenn die Prü­fung er­gibt, dass der Zu­sam­men­schluss:

a.
ei­ne markt­be­herr­schen­de Stel­lung, durch die wirk­sa­mer Wett­be­werb be­sei­tigt wer­den kann, be­grün­det oder ver­stärkt; und
b.
kei­ne Ver­bes­se­rung der Wett­be­werbs­ver­hält­nis­se in ei­nem an­de­ren Markt be­wirkt, wel­che die Nach­tei­le der markt­be­herr­schen­den Stel­lung über­wiegt.

3 Bei Zu­sam­menschlüs­sen von Ban­ken im Sin­ne des BankG19, die der Eid­ge­nös­si­schen Fi­nanz­mark­tauf­sicht (FIN­MA) aus Grün­den des Gläu­bi­ger­schut­zes als not­wen­dig er­schei­nen, kön­nen die In­ter­es­sen der Gläu­bi­ger vor­ran­gig be­rück­sich­tigt wer­den. In die­sen Fäl­len tritt die FIN­MA an die Stel­le der Wett­be­werbs­kom­mis­si­on; sie lädt die Wett­be­werbs­kom­mis­si­on zur Stel­lung­nah­me ein.20

4 Bei der Be­ur­tei­lung der Aus­wir­kun­gen ei­nes Zu­sam­menschlus­ses auf die Wirk­sam­keit des Wett­be­werbs be­rück­sich­tigt die Wett­be­werbs­kom­mis­si­on auch die Markt­ent­wick­lung so­wie die Stel­lung der Un­ter­neh­men im in­ter­na­tio­na­len Wett­be­werb.

19 SR 952.0

20 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 8 des Fi­nanz­mark­tauf­sichts­ge­set­zes vom 22. Ju­ni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

BGE

96 I 297 () from 16. September 1970
Regeste: Kartellgesetz, Preisbindung der zweiten Hand, vorsorgliche Massnahme, Willkür. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV gegen den Entscheid, mit dem der Richter vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 10 KG anordnet (Erw. 1). Kognition des Bundesgerichts (Erw. 2). Beweislastverteilung im kantonalen Verfahren (Erw. 3). Verfügung, welche die Bierbrauereien für die Dauer des ordentlichen Prozesses zur Belieferung eines Discountgeschäfts, dieses aber zur Einhaltung eines bestimmten (unter dem bisher vom Bierkartell festgesetzten Ansatzliegenden) Detailverkaufspreises von Flaschenbier verpflichtet. Voraussetzungen solcher Preisbindung der zweiten Hand nach Art. 5 lit. e KG. Überprüfung unter dem beschränkten Gesichtswinkel des Art. 4 BV.

108 II 228 () from 20. Juli 1982
Regeste: Art. 9 Abs. 2 UWG. Umstände, unter welchen ein nicht leicht ersetzbarer Nachteil angenommen werden kann (Erw. 2b). Abwägung der Interessen beider Parteien, insbesondere wenn mit einer vorsorglichen Massnahme nicht allein der bisherige Zustand sichergestellt, sondern bereits die vorläufige Vollstreckung eines Anspruchs verlangt wird, über dessen Bestand der Zivilrichter im ordentlichen Verfahren erst in Zukunft wird befinden müssen (Erw. 2c).

131 II 497 () from 14. Juni 2005
Regeste: Art. 5 und 48 VwVG; Art. 33 Abs. 3, 34, 39, 43 Abs. 4 und 44 KG; Art. 16 Abs. 1 und 23 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen: Legitimation von Dritten, gegen die Genehmigung eines Zusammenschlussvorhabens durch die Wettbewerbskommission Beschwerde zu führen. Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen (E. 1). Art. 44 KG und Art. 5 VwVG: Stellt das Verhalten der Wettbewerbskommission, welches die Zulassung eines Unternehmenszusammenschlusses zur Folge hat, eine anfechtbare Verfügung dar? Frage offen gelassen (E. 3 und 4). Art. 43 Abs. 4 KG und Art. 48 VwVG: Dritte sind nicht legitimiert, gegen Zusammenschlussvorhaben, denen die Wettbewerbskommission nicht opponiert hat, Beschwerde zu führen (E. 5).

139 I 72 (2C_484/2010) from 29. Juni 2012
Regeste: Art. 30, 32 und 96 BV, Art. 6 und 7 EMRK, Art. 15 UNO-Pakt II, Art. 2 Abs. 1bis, Art. 4 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. b, Art. 26 ff. und 49a KG. Kartellrechtliche Sanktionen nach Art. 49a KG haben einen strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter. Die Garantien von Art. 6 und 7 EMRK sowie Art. 30 und 32 BV sind bei solchen Sanktionen anwendbar (E. 2). Anforderungen von Art. 6 EMRK können in einem Kartellsanktionsverfahren auch erst im Verwaltungsgerichtsverfahren erfüllt werden; Anforderungen an die Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4). Frage der genügenden Bestimmtheit von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b KG für Sanktionen nach Art. 49a KG (E. 8). Relevanter Markt und marktbeherrschende Stellung (E. 9). Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen als missbräuchliches Verhalten (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b KG; E. 10).

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