Bundesgesetz
über Kartelle und andere
Wettbewerbsbeschränkungen
(Kartellgesetz, KG)

vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 23 Aufgaben des Sekretariats

1 Das Se­kre­ta­ri­at be­rei­tet die Ge­schäf­te der Wett­be­werbs­kom­mis­si­on vor, führt die Un­ter­su­chun­gen durch und er­lässt zu­sam­men mit ei­nem Mit­glied des Prä­si­di­ums die not­wen­di­gen ver­fah­rens­lei­ten­den Ver­fü­gun­gen. Es stellt der Wett­be­werbs­kom­mis­si­on An­trag und voll­zieht ih­re Ent­schei­de. Es ver­kehrt mit Be­tei­lig­ten, Drit­ten und Be­hör­den di­rekt.

2 Es gibt Stel­lung­nah­men ab (Art. 46 Abs. 1) und berät Amts­stel­len und Un­ter­neh­men bei Fra­gen zu die­sem Ge­setz.

BGE

90 II 501 () from 1. Dezember 1964
Regeste: Zeitlicher Geltungsbereich des Kartellgesetzes. Art. 23 Abs. 1 KG (Erw. 1). Einfluss des Fehlens einer Kartellabrede auf die Klagemöglichkeit des von einer Wettbewerbsbehinderung Betroffenen (Erw. 2). Deliktshaftung bei einfacher Gesellschaft, Art. 544 OR; Haftung mehrerer Schädiger, Art. 50 OR. Voraussetzungen (Erw. 3). Kartellähnliche Organisation, Begriff des stillschweigenden gegenseitigen Abstimmens des Verhaltens. Art. 3 KG (Erw. 4). Klagemöglichkeiten des von unzulässiger Kartellmassnahme Betroffenen. Art. 6 KG (Erw. 6). Erfordernis einer erheblichen Wettbewerbsbehinderung. Art. 4 Abs. 1 KG (Erw. 8).

110 II 220 () from 17. April 1984
Regeste: Art. 44 ff. und Art. 60 Abs. 1 lit. a und c OG. Beurteilt die Vorinstanz eine öffentlichrechtliche Streitigkeit zu Unrecht nach Bundeszivilrecht (hier: nach Kartellrecht), so ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine Aufhebung des Urteils und Rückweisung zur neuen Entscheidung ist nicht möglich.

135 II 60 (2C_292/2008) from 12. Dezember 2008
Regeste: Art. 26-30, Art. 49a Abs. 1 und Abs. 3 lit. a sowie Art. 39 KG, Art. 25 VwVG; Gesuch um Erlass einer (Feststellungs-)Verfügung im Melde- und Widerspruchsverfahren bezüglich direkter kartellrechtlicher Sanktionen. Das Melde- und Widerspruchsverfahren nach Art. 49a Abs. 3 lit. a KG ist ein kartellrechtliches Sonderverfahren, das zu keinem eigenständigen Entscheid über die Zulässigkeit eines gemeldeten wettbewerbsrelevanten Verhaltens führt; es soll als Vorverfahren sui generis den Betroffenen in Konkretisierung der offen formulierten Gesetzesgrundlage eine eigene Einschätzung der Zulässigkeit der gemeldeten Wettbewerbsbeschränkung erlauben (E. 2-3.2). Zwar lässt Art. 25 Abs. 1 VwVG auch Feststellungsverfügungen über Rechte und Pflichten zu, die auf einem sich erst zukünftig verwirklichenden Sachverhalt beruhen; die entsprechende Regelung findet im Verfahren von Art. 49a Abs. 3 lit. a KG indessen keine Anwendung, soweit damit ein Entscheid im Sinne von Art. 30 KG vorweggenommen werden soll (E. 3.3).

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