Bundesgesetz
über Kartelle und andere
Wettbewerbsbeschränkungen
(Kartellgesetz, KG)

vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 34 Rechtsfolgen

Die zi­vil­recht­li­che Wirk­sam­keit ei­nes mel­de­pflich­ti­gen Zu­sam­menschlus­ses bleibt, un­ter Vor­be­halt des Fri­sta­blaufs ge­mä­ss Ar­ti­kel 32 Ab­satz 1 und der Be­wil­li­gung zum vor­läu­fi­gen Voll­zug, auf­ge­scho­ben. Trifft die Wett­be­werbs­kom­mis­si­on in­ner­halb der in Ar­ti­kel 33 Ab­satz 3 ge­nann­ten Frist kei­ne Ent­schei­dung, so gilt der Zu­sam­menschluss als zu­ge­las­sen, es sei denn, die Wett­be­werbs­kom­mis­si­on stel­le mit ei­ner Ver­fü­gung fest, dass sie bei der Prü­fung durch Um­stän­de ge­hin­dert wor­den ist, die von den be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men zu ver­ant­wor­ten sind.

BGE

131 II 497 () from 14. Juni 2005
Regeste: Art. 5 und 48 VwVG; Art. 33 Abs. 3, 34, 39, 43 Abs. 4 und 44 KG; Art. 16 Abs. 1 und 23 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen: Legitimation von Dritten, gegen die Genehmigung eines Zusammenschlussvorhabens durch die Wettbewerbskommission Beschwerde zu führen. Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen (E. 1). Art. 44 KG und Art. 5 VwVG: Stellt das Verhalten der Wettbewerbskommission, welches die Zulassung eines Unternehmenszusammenschlusses zur Folge hat, eine anfechtbare Verfügung dar? Frage offen gelassen (E. 3 und 4). Art. 43 Abs. 4 KG und Art. 48 VwVG: Dritte sind nicht legitimiert, gegen Zusammenschlussvorhaben, denen die Wettbewerbskommission nicht opponiert hat, Beschwerde zu führen (E. 5).

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