Bundesgesetz
über Kartelle und andere
Wettbewerbsbeschränkungen
(Kartellgesetz, KG)

vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 37 Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs

1 Wird ein un­ter­sag­ter Zu­sam­menschluss voll­zo­gen oder ein voll­zo­ge­ner Zu­sam­menschluss un­ter­sagt und für den Zu­sam­menschluss kei­ne aus­nahms­wei­se Zu­las­sung be­an­tragt oder er­teilt, so sind die be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men ver­pflich­tet, die Mass­nah­men durch­zu­füh­ren, die zur Wie­der­her­stel­lung wirk­sa­men Wett­be­werbs er­for­der­lich sind.

2 Die Wett­be­werbs­kom­mis­si­on kann die be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men auf­for­dern, ver­bind­li­che Vor­schlä­ge dar­über zu ma­chen, wie wirk­sa­mer Wett­be­werb wie­der­her­ge­stellt wird. Sie setzt da­für ei­ne Frist fest.

3 Bil­ligt die Wett­be­werbs­kom­mis­si­on die Vor­schlä­ge, so kann sie ver­fü­gen, wie und in­nert wel­cher Frist die be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men die Mass­nah­men durch­füh­ren müs­sen.

4 Ma­chen die be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men trotz Auf­for­de­rung der Wett­be­werbs­kom­missi­on kei­ne Vor­schlä­ge oder wer­den die­se von der Wett­be­werbs­kom­mis­si­on nicht ge­bil­ligt, so kann die Wett­be­werbs­kom­mis­si­on fol­gen­de Mass­nah­men ver­fü­gen:

a.
die Tren­nung der zu­sam­men­ge­fass­ten Un­ter­neh­men oder Ver­mö­gens­wer­te;
b.
die Be­en­di­gung des kon­trol­lie­ren­den Ein­flus­ses;
c.
an­de­re Mass­nah­men, die ge­eig­net sind, wirk­sa­men Wett­be­werb wie­der­her­zu­stel­len.

BGE

113 IB 90 () from 10. April 1987
Regeste: Art. 38 Abs. 1 lit. c und Art. 31 Abs. 3 KG. 1. Verfügungen mit denen den Beteiligten die Einsicht in die Untersuchungstätigkeit der Kartellkommission verwehrt wird, fallen nicht unter den Begriff der Beweisanordnung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 KG, weshalb der Beschwerdeweg nach Art. 38 Abs. 1 lit. c KG i.V.m. Art. 98 lit. f OG nicht offensteht (E. 2 a + b). 2. Mangels einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG ist im Rahmen des Untersuchungsverfahrens der Kartellkommission die Berufung auf die Vorschriften des VwVG ausgeschlossen, soweit das Gesetz dies nicht ausdrücklich zulässt. Da das KG selbst den Rahmen des rechtlichen Gehörs absteckt, ist das Bundesgericht aufgrund von Art. 114bis Abs. 3 BV nicht befugt, den Beteiligten nach Massgabe von Art. 4 BV weitere Mitwirkungsrechte einzuräumen (E. 2d).

117 IB 481 () from 25. Oktober 1991
Regeste: Art. 29, 31 und 37 Abs. 1 des BG vom 20. Dezember 1985 über Kartelle und ähnliche Organisationen (KG); Untersuchung über die gesamtschweizerisch wirkenden Vereinbarungen im Bankgewerbe; Aufhebung der Konvention IV betreffend einheitliche Gebührenrechnung für offene Depots. Verfahrensrechtliche Probleme. 1. Auf das Verfahren vor der Kartellkommission findet das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) nur insoweit sinngemäss Anwendung, als dies in Art. 31 KG vorgesehen ist (E. 4). Weil die Untersuchung der Kartellkommission nach Art. 32 Abs. 1 KG zu von den Betroffenen frei annehmbaren Empfehlungen und keinen eigentlichen Verfügungen führt (vgl. Art. 37 KG), können die Verfahrensbeteiligten keine weitergehenden Parteirechte geltend machen (Bestätigung der Rechtsprechung in BGE 113 Ib 90 ff.) (E. 4). 2. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat im Verfahren nach Art. 37 Abs. 1 KG die aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz fliessenden Parteirechte zu gewähren, doch kann es im Rahmen dieses Gesetzes den Besonderheiten des Kartellverfahrens Rechnung tragen (E. 5): Prüfungs- und Begründungspflicht (E. 6). Recht auf Akteneinsicht (E. 7).

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