Bundesgesetz
über Kartelle und andere
Wettbewerbsbeschränkungen
(Kartellgesetz, KG)

vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 53a

1 Die Wett­be­werbs­be­hör­den er­he­ben Ge­büh­ren für:

a.
Ver­fü­gun­gen über die Un­ter­su­chung von Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen nach den Ar­ti­keln 26–31;
b.
die Prü­fung von Un­ter­neh­mens­zu­sam­menschlüs­sen nach den Ar­ti­keln 32–38;
c.
Gut­ach­ten und son­sti­ge Dienst­leis­tun­gen.

2 Die Ge­bühr be­misst sich nach dem Zeit­auf­wand.

3 Der Bun­des­rat legt die Ge­büh­ren­sät­ze fest und re­gelt die Ge­büh­re­ner­he­bung. Er kann vor­se­hen, dass für be­stimm­te Ver­fah­ren oder Dienst­leis­tun­gen, na­ment­lich bei der Ein­stel­lung der Ver­fah­ren, kei­ne Ge­büh­ren er­ho­ben wer­den.

BGE

128 II 247 () from 25. April 2002
Regeste: Art. 39, 60 KG; Art. 2 ff. KG-Gebührenverordnung; Kostenauflage bei Einstellung einer kartellrechtlichen Untersuchung durch die Wettbewerbskommission. Art. 4 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes bildet die eigentliche gesetzliche Grundlage für die KG-Gebührenverordnung (E. 2). Die Gebührenpflicht bezieht sich grundsätzlich auf alle erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, die von Organen der Bundesverwaltung durchgeführt werden (E. 4). Die Gebührenbemessung (Art. 4 KG-Gebührenverordnung) hält sich innerhalb des Delegationsrahmens (E. 5). Sinngemässe Anwendung des Unterliegerprinzips: Nur wer hinreichend begründeten Anlass zu einer Untersuchung gibt, d.h. mit seinem Verhalten grundsätzlich Massnahmen nach Art. 30 KG auslöst, kann mit Untersuchungskosten belastet werden (E. 6).

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