Bundesgesetz
über Kartelle und andere
Wettbewerbsbeschränkungen
(Kartellgesetz, KG)

vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben

1 Vor­ha­ben über Zu­sam­menschlüs­se von Un­ter­neh­men sind vor ih­rem Voll­zug der Wett­be­werbs­kom­mis­si­on zu mel­den, so­fern im letz­ten Ge­schäfts­jahr vor dem Zu­sam­menschluss:

a.
die be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men einen Um­satz von ins­ge­samt min­des­tens 2 Mil­li­ar­den Fran­ken oder einen auf die Schweiz ent­fal­len­den Um­satz von ins­ge­samt min­des­tens 500 Mil­lio­nen Fran­ken er­ziel­ten; und
b.
min­des­tens zwei der be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men einen Um­satz in der Schweiz von je min­des­tens 100 Mil­lio­nen Fran­ken er­ziel­ten.

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3 Bei Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten tre­ten an die Stel­le des Um­sat­zes die jähr­li­chen Brut­to­prä­mi­enein­nah­men, bei Ban­ken und üb­ri­gen Fi­nan­zin­ter­me­di­ären die Brut­to­er­trä­ge, so­fern sie den Rech­nungs­le­gungs­vor­schrif­ten ge­mä­ss dem Ban­ken­ge­setz vom 8. No­vem­ber 193417 (BankG) un­ter­stellt sind.18

4 Die Mel­de­pflicht be­steht un­ge­ach­tet der Ab­sät­ze 1–3, wenn am Zu­sam­menschluss ein Un­ter­neh­men be­tei­ligt ist, für wel­ches in ei­nem Ver­fah­ren nach die­sem Ge­setz rechts­kräf­tig fest­ge­stellt wor­den ist, dass es in der Schweiz auf ei­nem be­stimm­ten Markt ei­ne be­herr­schen­de Stel­lung hat, und der Zu­sam­menschluss die­sen Markt oder einen sol­chen be­trifft, der ihm vor- oder nach­ge­la­gert oder be­nach­bart ist.

5 Die Bun­des­ver­samm­lung kann mit all­ge­mein­ver­bind­li­chem, nicht re­fe­ren­dums­pflich­ti­gem Bun­des­be­schluss:

a.
die Grenz­be­trä­ge in den Ab­sät­zen 1–3 den ver­än­der­ten Ver­hält­nis­sen an­pas­sen;
b.
für die Mel­de­pflicht von Un­ter­neh­mens­zu­sam­menschlüs­sen in ein­zel­nen Wirt­schafts­zwei­gen be­son­de­re Vor­aus­set­zun­gen schaf­fen.

16 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 20. Ju­ni 2003, mit Wir­kung seit 1. April 2004 (AS 20041385; BBl 2002 20225506).

17 SR 952.0

18 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. Ju­ni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 20041385; BBl 2002 20225506).

BGE

118 II 435 () from 26. November 1992
Regeste: Genossenschaftsrecht. Erwerb der Mitgliedschaft (Art. 839 OR). 1. Berufungsfähigkeit gemäss Art. 44 ff. OG (E. 1). 2. Zusammenfassung von Rechtsprechung und Lehre zu Art. 839 Abs. 2 OR (E. 2). 3. Selbständiger Anspruch auf Feststellung der Ungültigkeit einer Statutenbestimmung? (E. 3).

131 II 497 () from 14. Juni 2005
Regeste: Art. 5 und 48 VwVG; Art. 33 Abs. 3, 34, 39, 43 Abs. 4 und 44 KG; Art. 16 Abs. 1 und 23 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen: Legitimation von Dritten, gegen die Genehmigung eines Zusammenschlussvorhabens durch die Wettbewerbskommission Beschwerde zu führen. Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen (E. 1). Art. 44 KG und Art. 5 VwVG: Stellt das Verhalten der Wettbewerbskommission, welches die Zulassung eines Unternehmenszusammenschlusses zur Folge hat, eine anfechtbare Verfügung dar? Frage offen gelassen (E. 3 und 4). Art. 43 Abs. 4 KG und Art. 48 VwVG: Dritte sind nicht legitimiert, gegen Zusammenschlussvorhaben, denen die Wettbewerbskommission nicht opponiert hat, Beschwerde zu führen (E. 5).

137 II 199 (2C_343/2010, 2C_344/2010) from 11. April 2011
Regeste: Art. 2, 3, 7, 30, 39 und 49a KG, Art. 11 aFMG, Art. 25 VwVG; kartellrechtliche Sanktion wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung bei den Geschäftsbedingungen der Übernahme von Telefongesprächen anderer Anbieterinnen in das eigene Mobilfunknetz (so genannte Terminierung). Wird eine kartellrechtliche Sanktion wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung als Folge des Erzwingens unangemessener Preise oder Geschäftsbedingungen geprüft, kommt dem Gesichtspunkt des Erzwingens selbständige Bedeutung zu; ein solches ergibt sich nicht bereits allein aus der marktbeherrschenden Stellung. Bei der Beurteilung des Marktmissbrauchs ist auch die fernmelderechtliche Gesetzesordnung zu berücksichtigen. Standen den Konkurrentinnen die Möglichkeiten der Interkonnektion offen, insbesondere um die fraglichen Terminierungspreise behördlich festsetzen zu lassen, schliesst dies aus, dass die Preise und Geschäftsbedingungen der Konkurrenz aufgezwungen wurden (E. 3-5). Der Gesichtspunkt der Marktbeherrschung bildet ein Tatbestandsmerkmal und damit Voraussetzung der kartellrechtlichen Sanktion. Ohne entsprechendes schutzwürdiges Interesse ist es ausgeschlossen, darüber separat eine förmliche Feststellung zu treffen (E. 6).

143 II 297 (2C_180/2014) from 28. Juni 2016
Regeste: Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1-4, Art. 49a Abs. 1 KG; Art. 5 Abs. 1, Art. 96 BV; Art. 7 EMRK; Art. 23 Abs. 1 und 2 FHA; grundsätzlich erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung von Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG; Abreden, die in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG aufgeführt und nach Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig sind, unterliegen der Sanktion nach Art. 49a Abs. 1 KG. Grundlagen des Auswirkungsprinzips nach Art. 2 Abs. 2 KG und dessen völkerrechtliche Zulässigkeit (E. 3 und 8). Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf einem Markt: Auslegung und Inhalt des Begriffs "Erheblichkeit"; Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG erfüllen danach grundsätzlich das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG (E. 5.1-5.3). Auslegung des Begriffs "Beeinträchtigung"; es genügt, dass Abreden den Wettbewerb potentiell beeinträchtigen können (E. 5.4). Auslegung von Art. 5 Abs. 4 KG und dessen Anwendung auf den Sachverhalt. In casu liegt eine vertikale Vertriebs-Wettbewerbsabrede mit einem absoluten Gebietsschutz i.S. von Art. 5 Abs. 4 KG vor (E. 6). Eine Rechtfertigung durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gelingt nicht (E. 7). Sanktionierung nach Art. 49a KG: Die Passage "unzulässige Abreden nach Artikel 5 Absätze 3 und 4" in Art. 49a Abs. 1 KG verweist auf die in den beiden Absätzen aufgeführten Abreden (Bezugnahme auf den Abredetyp; E. 9.4). Art. 49a Abs. 1 KG verletzt Art. 7 EMRK nicht (E. 9.3 und 9.5). Sanktionierung in casu (E. 9.6 und 9.7).

146 II 217 (2C_985/2015) from 9. Dezember 2019
Regeste: Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 49a KG; Art. 7 EMRK; Art. 2-6 SVKG; Art. 5 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3 lit. a und b der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; Voraussetzung und Missbräuchlichkeit einer Kosten-Preis-Schere; gesetzliche Grundlage; Kriterien und Bemessung der Sanktionierung. Missbräuchlichkeit einer Kosten-Preis-Schere (E. 5): strukturelle Voraussetzungen einer Kosten-Preis-Schere (E. 5.2); wettbewerbsrelevantes Verhalten ist die unzureichende Marge (E. 5.3), die mit einem Kosten-Preis-Vergleich beim marktbeherrschenden Unternehmen zu eruieren ist (E. 5.4); Nachweis einer missbräuchlichen Kosten-Preis-Schere (E. 5.5); zeitliche Dimension des Kosten-Preis-Vergleichs (E. 5.7). Rechtsanwendung: Art. 7 Abs. 1 KG ist verletzt (E. 6). Prüfung alternativer gesetzlicher Grundlagen (E. 7). Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG und Subsumtion (E. 8): Abgleich zwischen Art. 7 EMRK und Art. 7 Abs. 1 KG (E. 8.3); Subsumtion (E. 8.5). Rechtsfolge von Art. 49a Abs. 1 KG (E. 9): Ermittlung (E. 9.2) und Erhöhung des Basisbetrags (E. 9.3); mildernde Umstände (E. 9.4).

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